In dieser Formstrenge kann kein überspitzter Formalismus gesehen werden. (…) 4.6. 4.6.1. Entgegen den Ausführungen des Regierungsrats ergibt sich indes die von ihm verlangte Eigenhändigkeit sämtlicher Angaben weder aus dem Gesetz noch lässt sich dies aus den Vorgaben des Bundes zur einheitlichen Handhabung ableiten. § 43 Abs. 2 GPR verlangt 2011 Wahlen und Abstimmungen 227