Volksbegehren als höchstpersönliches Recht auszugestalten. Aus diesem Grund kann die eigenhändige Unterschrift allein nicht genügen; es widerspräche klarem Willen des Gesetzgebers, Fremdeinträge des Namenszugs zu tolerieren. So verzichtete der Bundesgesetzgeber anlässlich der Einführung des Erfordernisses eigenhändiger Unterschrift nicht auf den eigenhändigen Eintrag des Namens, sondern verlangte ausdrücklich kumulativ ("zusätzlich") Eigenhändigkeit für Namenseintrag und Unterschrift. In dieser Formstrenge kann kein überspitzter Formalismus gesehen werden.