2 Sie müssen alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Jahrgang, Adresse. 3 Sie dürfen das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben. 4.5. Auszugehen ist bei der Auslegung von diesem Gesetzeswortlaut. Aus § 43 Abs. 1 GPR ergibt sich, dass jede stimmberechtigte Person ihren eigenen Namen selbst und von Hand und daneben ihre Unterschrift eigenhändig eintragen muss (mit Ausnahme der schreibunfähigen Personen). Wie die Bundeskanzlei zutreffend ausführt, zeigt gerade die präzise Regelung dieser Ausnahme, wie ernst es dem Gesetzgeber damit war, die Unterzeichnung auch eidgenössischer