ven und Referenden direkt gegolten hätten (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 25. März 1999, 99.105, S. 7). § 43 GPR stimmt damit im Wortlaut materiell mit Art. 61 BPR überein: § 43 GPR: 1 Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste setzen sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. Schreibunfähige können die Eintragung ihres Namens durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. 2