revidiert und neu vorgeschrieben, dass auf den Initiativ- und Referendumsbögen zusätzlich zum handschriftlichen Namen die eigenhändige Unterschrift beigefügt werden muss. Diese Vorgaben übernahm der kantonale Gesetzgeber für das kantonale Recht vollumfänglich, da die Bundesvorschriften nur für die eidgenössischen Volksinitiati- 226 Verwaltungsgericht 2011