4.4. Materiell umstritten ist die Auslegung von § 43 GPR. Im Sinne einer Harmonisierung mit den Bundesvorschriften (Art. 61 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 [BPR; SR 161.1]) nahm der kantonale Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision des GPR, die per 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, eine Anpassung des Wortlauts des § 43 GPR vor. Zur Vorbeugung von Fälschungen hatte der Bundesgesetzgeber zuvor Art. 61 BPR revidiert und neu vorgeschrieben, dass auf den Initiativ- und Referendumsbögen zusätzlich zum handschriftlichen Namen die eigenhändige Unterschrift beigefügt werden muss.