FHNW bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide eine beschränkte Kognition habe. Die eingeschränkte Kognition ist jedoch keine Frage der Zuständigkeit, sondern der Überprüfungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz. 48 Kindergartenzuteilung - Die Abweisung eines Gesuches um Umteilung in einen andern Kindergarten stellt eine Verfügung dar. - Die Abgrenzung schulorganisatorischer Massnahmen von Realakten. - Nichteintretensentscheide, welche eine anfechtbare Verfügung verneinen, können mit Beschwerde angefochten werden.