2011 Schulrecht 185 VI. Schulrecht 47 Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten/Leistungsausweisen der Fachhoch- schule Nordwestschweiz (FHNW) - Anfechtbar sind Prüfungsnoten/Leistungsausweise der FHNW mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Studienverlauf. - Die Leistungsausweise der FHNW sind Entscheide gemäss § 26 VRPG. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Februar 2011 in Sachen A. gegen B. und C. (WBE.2010.327). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Für den Erlass von Verfügungen und für das Rechtsmittelver- fahren gilt das Recht des Kantons Aargau (§ 32 und § 33 des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwest- schweiz vom 27. Oktober 2004 / 9. November 2004 / 18./19. Januar 2005 [Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070]). Das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 verzichtet auf eine Umschreibung des Verfügungsbegriffs bzw. des Begriffs der Entscheide (vgl. § 26 VRPG). Nach der Recht- sprechung zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 war der Verfügungsbegriff mit der Definition in Art. 5 Abs. 1 VwVG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum - inzwischen aufge- hobenen - Art. 97 Abs. 1 OG identisch (AGVE 1978, S. 300; AGVE 1972, S. 339; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG], 186 Verwaltungsgericht 2011 Diss. Zürich 1998, § 38 N 3). Nach dieser Rechtsprechung gilt als Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch welchen eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher Weise geregelt wird. Die Verfügung ist also auf Rechtswirkung ausgerichtet (AGVE 2006, S. 85, Erw. 2.1.; AGVE 1981, S. 209 f. je mit Hinweisen; BGE 131 I 13, Erw. 2.2). Diese Ausrichtung erfährt mit der Feststel- lungsverfügung insoweit eine Ausnahme, als diese Verfügungsart Rechte und Pflichten nur autoritativ feststellt, nicht begründet (Art. 25 und Art. 5 Abs. 1 lit. b und c VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs- rechts, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 858 ff., Rz. 862). Auf dieser Grundlage wird in Lehre und Rechtsprechung der Verfügungscharakter einzelner Zeugnis- und Prüfungsnoten verneint, soweit sie für das Bestehen einer Prüfung oder den Erwerb eines Diploms nicht relevant sind. Die einzelnen Schulnoten beeinflussen ausserhalb eines Promotions- und Prüfungskontextes die Rechtslage der benoteten Schüler nicht, sondern geben lediglich eine Leistungs- qualifikation wieder (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schul- recht, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2003, Kapitel 21.721; BGE 136 I 229, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2005 [2P.208/2005], Erw. 2.1 und VGE III/35 vom 26. April 2005 [WBE.2005.34]). Bei laufbahnrelevanten Schul- und Zeugnisnoten ist sodann zu differenzieren, ob sich die einzelne Note allein oder im Rahmen eines Notendurchschnitts auf das Ergebnis auswirkt. Zeugnis- und Prüfungsnoten ohne Auswirkungen auf den Ausbildungsgang sind Teil der Begründung eines Prüfungs- oder Promotionsentscheids, weshalb das schutzwürdige Interesse an einer Änderung und damit die Beschwerdelegitimation fehlt. Führt demgegenüber die Gutheissung eines Begehrens zu einer Änderung des Ergebnisses eines Prüfungs- oder eines Promotionsentscheides, kann nicht mehr von fehlenden Rechtswirkungen gesprochen werden (AGVE 2010, S. 235 f. Erw. 4.3.) 2011 Schulrecht 187 3.2. Zur Bestimmung der Rechtsnatur und der Wirkungen des ange- fochtenen Prüfungsentscheides sind die Regelungen, welche die FHNW erlassen hat heranzuziehen. Gemäss Rahmenordnung für die Bachelor- und Masterstudien- gänge an der Fachhochschule Nordwestschweiz vom 1. Januar 2007, mit Änderungen vom 1. Juni 2009 (Rahmenordnung), erhalten die Studierenden nach Abschluss jedes Semesters eine Datenabschrift als Leistungsausweis. Im Leistungsausweis sind alle im betreffenden Se- mester besuchten Module mit den entsprechenden Leistungsbewer- tungen und vergebenen ECTS-Credits aufgeführt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und § 5 Rahmenordnung). Diese Datenabschrift ist als einsprache- fähige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung auszustellen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 Rahmenordnung). Ebenso sehen die §§ 7 und 9 der Studien- und Prüfungsordnung des Bachelor of Science in Wirtschaftsinfor- matik vom 1. Oktober 2006 (StuPO FHNW) eine Leistungsbewer- tung und einen Leistungsausweis mit ECTS-Credits und Bewertun- gen vor. Gemäss § 14 Abs. 1 StuPO FHNW sind Entscheidungen gestützt auf die StuPO FHNW den Betroffenen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Einsprachen gegen Entscheide, "die auf dieser Ordnung basieren" sind bei der Hochschuldirektion zu erheben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StuPO FHNW). Die Überprüfung einzelner Leistungsbewertungen "wegen Unangemessenheit" ist aus- geschlossen und erfolgt lediglich "im Hinblick auf Missbrauch und Willkür" (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StuPO FHNW). Die Bestimmungen im Abschnitt "V. Beschwerdeverfahren" setzen die Regeln über die Rechtspflege in § 15 Rahmenordnung um. Der Hinweis der Be- schwerdekommission FHNW auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Studiums mit Wiederholung des Moduls oder durch den Besuch anderer Module die erforderliche Mindestzahl in den Modulgruppen erreichen zu können ändert nichts an der reglementarischen Verfü- gungsqualität und Anfechtungsfähigkeit des Leistungsausweises. Eine ungenügende Leistungsbewertung in einem Pflichtmodul ver- pflichtet die Studierenden zur Wiederholung (§ 8 Rahmenordnung und § 8 StuPO FHNW). Bei Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen (vgl. dazu § 4 Rahmenordnung; § 5 StuPO FHNW) können die Stu- 188 Verwaltungsgericht 2011 dierenden allenfalls auf andere Module ausweichen. Diese Regelung zeigt, dass die Prüfungsbewertung unmittelbare Auswirkung auf den Studienverlauf hat. Zudem sind die einzelnen Abschlüsse in den Modulen für den Studienabschluss relevant (vgl. § 12 Abs. 1 StuPO FHNW). Das Erreichen der ECTS-Credits steht nicht im Ermessen der Direktion oder der Hochschulleitung der FHNW, sondern be- stimmt sich nach der Rahmenordnung und der StuPO FHNW auch aus den Noten der Modulprüfungen (§ 6 Rahmenordnung; § 7 StuPO FHNW und Anhang). Die Wirkung der einzelnen Note einer Modul- prüfung ist daher nicht auf die tatsächlichen Folgen beschränkt. Die Bewertung einer Prüfung mit den reglementarischen ECTS-Credits im Leistungsausweis trifft eine Feststellung mit hoheitlichem Charakter. Der Leistungsausweis vom 12. März 2010 stellt daher nach der Rahmenordnung, der StuPO FHNW und den Auswirkungen einen Entscheid mit hoheitlichem Charakter gemäss § 26 VRPG dar. (…) 3.3. Die Beschwerdekommission FHNW führt des Weiteren an, dass sie nach § 33 Abs. 5 Staatsvertrag FHNW bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide eine beschränkte Kognition habe. Die einge- schränkte Kognition ist jedoch keine Frage der Zuständigkeit, son- dern der Überprüfungsbefugnis einer Rechtsmittelinstanz. 48 Kindergartenzuteilung - Die Abweisung eines Gesuches um Umteilung in einen andern Kin- dergarten stellt eine Verfügung dar. - Die Abgrenzung schulorganisatorischer Massnahmen von Realakten. - Nichteintretensentscheide, welche eine anfechtbare Verfügung ver- neinen, können mit Beschwerde angefochten werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Februar 2011 in Sachen A. und B. gegen O. und Z. (WBE.2010.281).