Wenn während einer Studienreise von mehr als 3 Wochen bloss eineinhalb Tage zur freien Verfügung stünden und abends auch einmal eine landestypische Aufführung besucht oder auf einer langen Reise ausnahmsweise ein Badestopp eingeschaltet werde, rechtfertige dies schon aus rechnerischen Gründen keinen Abzug von 50 Prozent an den Gesamtkosten. Die Studienreise sei als Weiterbildung für Lehrpersonen angeboten und organisiert worden und stehe demzufolge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrberuf und weise Weiterbildungscharakter auf. Kulturelle, gesellschaftliche und touristische