2. Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts einer dicht gedrängten Studienreise mit einem täglichen Programm von mindestens 8-10 Stunden sei es nicht verständlich und auch nicht akzeptabel, den Privatanteil auf 50 Prozent festzulegen. Wenn während einer Studienreise von mehr als 3 Wochen bloss eineinhalb Tage zur freien Verfügung stünden und abends auch einmal eine landestypische Aufführung besucht oder auf einer langen Reise ausnahmsweise ein Badestopp eingeschaltet werde, rechtfertige dies schon aus rechnerischen Gründen keinen Abzug von 50 Prozent an den Gesamtkosten.