Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Fall von regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum handelt, der für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt (BGE 127 II 122, Erw. 4b). Es liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Auch sind in casu keine Indizien für die zusätzliche Einnahme anderer Drogen ersichtlich. Zusammenfassend besteht somit aufgrund der Aktenlage kein genügender Anlass, den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Fahreignungsabklärung zu verpflichten.