vier Gramm Marihuana - entsprechend einem bis zwei Joints à 0,5 mg pro Woche - kann zweifellos nicht von einem starken Konsumenten von Cannabis i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist nie mit Drogen im Strassenverkehr auffällig geworden. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Fall von regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum handelt, der für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt (BGE 127 II 122, Erw.