Deshalb kann regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls weitere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung (oder von Auflagen) rechtfertigen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist eine möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer anzustreben, weshalb nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden darf (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [6A.65/2002]). 3.2. Bei einem zugestandenen monatlichen Konsum von drei bis