2.2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege weder eine Drogensucht noch eine Suchtgefährdung vor, und überdies fehle es auf jeden Fall an einem strassenverkehrsrechtlich relevanten Konsumverhalten, weshalb keine Abklärungsmassnahmen angeordnet werden dürften. 3. 3.1. Mögliche Anzeichen dafür, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von regelmässigen Cannabiskonsumenten geboten ist, kann sich u.a. auch aus dem nachweisbaren bzw. eingestandenen Konsum- und Fahrverhalten des Lenkers ergeben.