Die Vorinstanz schildert, es sei beim Beschwerdeführer von einem seit längerer Zeit betriebenen, regelmässigen Marihuanakonsum auszugehen, der sich von anfänglich einem Joint auf sechs bis acht Joints pro Monat gesteigert habe. Aufgrund des aktenkundigen regelmässigen Konsums von Marihuana lägen genügend Anhaltspunkte vor, die zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründeten, weshalb die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig sei. 108 Verwaltungsgericht 2010