ausgehend von dieser Menge Marihuana pro Joint ergebe sich ein Konsum von sechs bis acht Joints monatlich. Als Folge dieses Vorfalls habe das Bezirksamt X. den Beschwerdeführer im Mai 2010 u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Marihuana zu einer Geldstrafe und einer Geldbusse verurteilt. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz schildert, es sei beim Beschwerdeführer von einem seit längerer Zeit betriebenen, regelmässigen Marihuanakonsum auszugehen, der sich von anfänglich einem Joint auf sechs bis acht Joints pro Monat gesteigert habe.