3d, je mit Hinweisen). Dabei gilt es festzuhalten, dass nicht bei jedem Cannabis- bzw. Alkoholkonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden kann (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [6A.65/2002], Erw. 6.2), vielmehr braucht es dafür eines konkreten und erheblichen Verdachts für das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Suchtproblematik. 2010 Strassenverkehrsrecht 107