3a mit Hinweisen). Da ein Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse – und bei einem allfälligen Suchtleiden der Konsumgewohnheiten der betroffenen Person – vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. August 2010 [1C_146/2010], Erw. 3.2.1, letzter Abschnitt).