AGVE 1991, S. 196 mit Hinweisen). Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht). Dieser Interessenlage wird auch im Rahmen eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises (Art. 30 VZV) Rechnung getragen (zu dessen Voraussetzungen: BGE 106 Ib 115, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen).