21 Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. Unzulässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung bei regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum, wenn keine Indizien bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, und es auch keine Hinweise auf die zusätzliche Einnahme anderer Drogen gibt.