Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern. 39 Normenkontrolle Einschränkungen bei der vorfrageweisen Überprüfung von Nutzungsplänen; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss AGVE 1999, S. 285 ff. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2011 in Sachen A. und B. gegen C. AG (WBE.2011.57).