7. September 1923 sowie vom 13. April 1934 kann abgeleitet werden, dass der Kirchweg schon vor sehr langer Zeit dem Gemeingebrauch (wenn auch in beschränktem Mass) zugänglich gemacht wurde (vgl. die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in AGVE 2006, S. 481 ff., wonach dies zur Qualifizierung als öffentliche Strasse genügt). Die Widmung erfolgte spätestens mit dem Eintrag ins Grundbuch bzw. mit der Anmerkung des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit. Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,