2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 147 seitigungsauflage (vgl. § 67a Abs. 2 BauG) zu bewilligen, ist nicht zu beanstanden. 38 Rechtliche Qualifikation einer Privatstrasse Eine Privatstrasse, welche mit einem im Grundbuch angemerkten öffent- lichen Fusswegrecht belastet ist, gilt als öffentliche Strasse. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. November 2011 in Sachen A. gegen B. GmbH (WBE.2010.306). Aus den Erwägungen 2. 2.2.1 - 2.2.2 (…) 2.2.3 (…) Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen ste- henden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öf- fentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentü- mer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich ge- macht worden sind (§ 80 Abs. 1 BauG). Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist unter "Zugänglichmachen" die Widmung einer Strasse für den Gemeingebrauch zu verstehen (AGVE 2008, S. 143 mit Hin- weis). Die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch setzt die Zustimmung des Eigentümers oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BauG; AGVE 2008, S. 143 mit Hinweis; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 2350). Der Kirchweg steht im privaten Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer (Parzellen Nrn. […]). Es ist allerdings unbestritten, dass im Grundbuch ein den Kirchweg bzw. die jeweiligen Parzellen belastendes öffentliches Fusswegrecht angemerkt ist. Aus den Grundbucheinträgen sowie aus den Kaufverträgen vom 25. Juli und 148 Verwaltungsgericht 2011 7. September 1923 sowie vom 13. April 1934 kann abgeleitet wer- den, dass der Kirchweg schon vor sehr langer Zeit dem Gemeinge- brauch (wenn auch in beschränktem Mass) zugänglich gemacht wurde (vgl. die Praxis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt in AGVE 2006, S. 481 ff., wonach dies zur Qualifizierung als öf- fentliche Strasse genügt). Die Widmung erfolgte spätestens mit dem Eintrag ins Grundbuch bzw. mit der Anmerkung des Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit. Die Widmung ist nicht an eine be- stimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern. 39 Normenkontrolle Einschränkungen bei der vorfrageweisen Überprüfung von Nutzungsplä- nen; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss AGVE 1999, S. 285 ff. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Dezember 2011 in Sachen A. und B. gegen C. AG (WBE.2011.57).