die Voraussetzunge für eine Entlassung nicht in allen Teilen erfüllt sind. 2.3. Im vorliegenden Fall erfolgte lediglich eine Klinikeinweisung zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung überhaupt erfüllt seien. In der Klinik zeigte sich, dass dies gerade nicht der Fall war, worauf der Beschwerdeführer entlassen wurde.