Am 28. September 2010 verfügte das Bezirksamt X., der Beschwerdeführer werde per fürsorgerischer Freiheitsentziehung verpflichtet, für die Dauer von drei Monaten stützende Gespräche beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) Z. zu besuchen. 2.2 Mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung wird eine psychisch kranke Person zur Behandlung in eine geeignete Anstalt eingewiesen. Es geht nicht an, jemanden per "fürsorgerischer Freiheitsentziehung" zu einer ambulanten Therapie zu verpflichten. Rechtlich kann die Verfügung des Bezirksamts X. höchstens als eine Entlassung mit Weisungen interpretiert werden. Gemäss § 67h