Mit Bericht vom 21. September 2010 beantwortete die Klinik Y. dem Bezirksamt X. die gestellten Fragen. Daraus ergab sich eindeutig, dass kein Grund für eine medikamentöse Behandlung und schon gar nicht für eine stationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bestand, weshalb dieser am 24. September 2010 aus der Klinik entlassen wurde. Empfohlen wurde durch die Klinik eine ambulante Gesprächstherapie. 2. 2.1 Am 28. September 2010 verfügte das Bezirksamt X., der Beschwerdeführer werde per fürsorgerischer Freiheitsentziehung verpflichtet, für die Dauer von drei Monaten stützende Gespräche beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) Z. zu besuchen.