Aus der Begründung und insbesondere aus dem Fragenkatalog gemäss Ziffer 2 der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass unklar war, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung erfüllt waren, insbesondere, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine behandlungsbedürftige Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorlag. 1.4 Mit Bericht vom 21. September 2010 beantwortete die Klinik Y. dem Bezirksamt X. die gestellten Fragen.