erlassen) oder eine Entlassung erfolgt (§ 67d Abs. 1 und 2 EG ZGB; zu den Voraussetzungen einer Einweisung zur Untersuchung vgl. AGVE 2003, S. 138 m.H. [Erw. 1b]). 1.3 An der rechtlichen Qualifikation "Einweisung zur Untersuchung" ändert auch nichts, dass das Bezirksamt X. in Ziffer 1 der erwähnten Verfügung vom 10. September 2010 schrieb, der Beschwerdeführer werde ’’zur Behandlung und Abklärung“ in die Klinik Y. eingewiesen. Aus der Begründung und insbesondere aus dem Fragenkatalog