Die Rechtsprechung erging unter dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1968 und wurde damit begründet, dass diese Anordnungen die Rechte und Pflichten eines Schul- bzw. Kindergartenkindes nicht tangieren und ein Rechtsschutz gegen solche Anordnungen die Schulorganisation massiv erschweren würde. Das BKS und der regierungsrätliche Rechtsdienst möchten an dieser Praxis unter dem neuen Verwaltungsrechtspflegegesetz weiterhin festhalten. Ein Kennzeichen der angeführten schulorganisatorischen Anordnungen im Bildungswesen ist, dass sie in der Regel formlos ergehen.