die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Umteilung ihrer Tochter C. in den Kindergarten "Y." behauptet und geltend gemacht. Die Schulpflege ist auf das Gesuch eingetreten, hat es abgewiesen und damit materiell behandelt. Der Entscheid der Schulpflege vom 7. Juni 2010 vereinigt damit alle Elemente des Verfügungsbegriffs und ist gemäss § 75 Abs. 1 SchulG bzw. § 41 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde anfechtbar. Der Schulrat hätte daher auf die Beschwerde eintreten müssen. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 2.2.