1.2. Der Schulrat hat seinen Entscheid vom 23. Juni 2010 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach sein Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden kann. Die für den Regierungsrat instruierende Behörde, das BKS, vertritt mit Unterstützung des Rechtsdienstes des Regierungsrates die Auffassung, beim erstinstanzlichen Entscheid der Schulpflege O. vom 7. Juni 2010 handle es sich um eine schulorganisatorische Massnahme, welche auch nach Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 5. Dezember 2007 nicht angefochten werden könne. Aus den gleichen Überlegungen ist der Schulrat auf die Beschwerde nicht eingetreten.