2. 2.1. Der unrechtmässige Bezug von materieller Hilfe wird in § 3 SPG geregelt. Nach der genannten Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen. Was unter unrechtmässigem Bezug zu verstehen ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. § 3 SPG bildet zusammen mit der vorangehenden Bestimmung einen Teil der Allgemeinen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. § 2 SPG regelt die Mitwirkungs- und Meldepflicht: Personen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheits-