Leistungsvereinbarungen abschliessen müsste. Mit den Zielen der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 39 SPG unvereinbar wäre, Schülerinnen und Schüler aus andern Wohngemeinden mangels einer Leistungsvereinbarung mit der Wohngemeinde vom Mittagstisch auszuschliessen. Die Gemeinden eines Kreisschulverbandes können sich über ihre Zusammenarbeit vertraglich einigen (§§ 56 ff. SchulG; § 72 GG). Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls nicht zu vertreten und keine Anspruchsminderung hinzunehmen, wenn die Einwohnergemeinde M. ihre Zentrumsaufgaben als Schulstandort durch eine Kostenübernahme wahrnimmt, die nach der Auffassung des KSD auswärtige Schülerinnen und Schülern begünstigt.