Dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Kantonsbeitrages die Schüler anderer Gemeinden nicht berücksichtigt hat, überzeugt aus einem weiteren Grund nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede Einwohnergemeinde, deren Schüler auswärtige Schulen besuchen, mit der privaten Institution am Schulstandort eine separate Vereinbarung zu schliessen hätte. Dies liegt angesichts der Schulorganisation mit Kreisschulen auch nicht nahe. Die auswärtigen Schüler der Oberstufe besuchen die obligatorische Schule in M., weil sich diese Gemeinden zu einem Kreisschulverband zusammengeschlossen haben.