Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Dienstleistung für alle Kinder erbringt, welche die Schulen oder den Kindergarten in M. besuchen, und für diese Leistungen von der Gemeinde M. entschädigt wird. Dieser Schluss drängt sich auch aufgrund der Bestätigung des Gemeinderates vom 18. Mai 2010 auf. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auch daraufhin, dass sich die Wohnsitzfrage nur bei den Schülern der Oberstufe und dem Mittagstisch am Standort "B." stelle. Dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Kantonsbeitrages die Schüler anderer Gemeinden nicht berücksichtigt hat, überzeugt aus einem weiteren Grund nicht.