Hinblick auf § 35 Abs. 1 SPV nicht. Die Leistungsvereinbarung dient der Sicherung der schweizerischen oder kantonalen Qualitätsstandards. Dies ist im vorliegenden Fall mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde M. vom 1. März 2008 gewährleistet. Der Leistungsvertrag regelt das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Einwohnergemeinde M., bestimmt Leistung, Bedingungen und den Geltungsbereich. Vereinbart ist, dass alle Kinder aus Kindergarten, der Unterstufe, der Mittelstufe und Jugendliche aus der Oberstufe am Mittagstisch aufgenommen werden. Die Mahlzeiten werden zu Selbstkosten mit einem Zuschlag für die Betreuung abgegeben, wobei Reduktionen möglich sind.