Es ist für die Bemessung des Kantonsbeitrags auch nicht relevant, ob mehrere Gemeinden die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers als Mitgliedschaftsbeitrag, Sachleistungen oder Subventionen ausrichten. Mit der Berücksichtigung der gesamten Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ist eine Berechnung des Kantonsbeitrages nach der Belegungszahl der Schülerinnen und Schüler nach Herkunftsgemeinde unvereinbar. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nur im Verhältnis zur Gemeinde M. ein Leistungsauftrag bestehe, überzeugt auch im 176 Verwaltungsgericht 2011