Weder das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, noch die Verordnung enthalten Vorgaben, wie eine Institution ihr Verhältnis zu mehreren Gemeinden zu organisieren hat. Ebenso wenig gibt es Vorschriften darüber, wie mehrere Gemeinden die Mitwirkung, Beteiligung und Aufsicht an einer Institution der Tagesbetreuung im Verhältnis zur Standortgemeinde zu organisieren haben. Es ist für die Bemessung des Kantonsbeitrags auch nicht relevant, ob mehrere Gemeinden die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers als Mitgliedschaftsbeitrag, Sachleistungen oder Subventionen ausrichten.