Mit der "angemessenen Beteiligung" wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Kanton Beiträge zahlt, ohne dass sich die Gemeinde an der Finanzierung beteiligt. Der angemessene Beitrag an eine Institution ist bei mehreren Gemeinden die gesamte Beitragshöhe aller Gemeinden ohne Rücksicht auf interne Verteilschlüssel oder Beitragsmodalitäten einzelner Gemeinden. Weder das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, noch die Verordnung enthalten Vorgaben, wie eine Institution ihr Verhältnis zu mehreren Gemeinden zu organisieren hat.