Bereits der Wortlaut von § 39 SPG und § 35 Abs. 2 SPV sowie die Materialien zu § 51 Abs. 2 SPG sprechen dagegen, dass der Kantonsbeitrag an eine Institution von Leistungsvereinbarungen und Beiträgen aller Gemeinden, deren Schüler und Schülerinnen eine Tagesbetreuung in einer andern Gemeinde besuchen, abhängig gemacht werden kann. § 39 SPG verpflichtet die Gemeinden nicht zur Zusammenarbeit. Mit der "angemessenen Beteiligung" wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Kanton Beiträge zahlt, ohne dass sich die Gemeinde an der Finanzierung beteiligt.