und Spenden berücksichtigt werden, und der Kantonsbeitrag im Fall einer Überdeckung entsprechend reduziert wird (§ 35 Abs. 6 SPV). Diese Verordnungsbestimmungen bewegen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sachfremde Gründe und Bedingungen für die Festlegung des Kantonsbeitrages sind keine zu erkennen. Der Kantonsbeitrag an den Beschwerdeführer berechnet sich nach den Bestimmungen in § 35 Abs. 3 ff. SPV. 2. 2.1.-2.3. (…) 2.4. Bereits der Wortlaut von § 39 SPG und § 35 Abs. 2