1.3. Der Regierungsrat umschrieb in der Ausführungsverordnung zu § 51 SPG einerseits die Angemessenheit des Gemeindebeitrages näher (§ 35 Abs. 2 SPV), definierte andererseits die anrechenbaren Betriebskosten als Differenz von bestimmten Einnahmen und Ausgaben (§ 35 Abs. 3 bis 5 SPV). Der Kantonsbeitrag präsentiert sich damit als eine besondere Betriebsfinanzierung, da alle Einnahmen, insbesondere Betriebsbeiträge mit Ausnahme der Gemeindebeiträge, 2011 Sozialhilfe 175