Angesichts der im SPG konsequent vollzogenen, grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinden sollte vermieden werden, dass der Kanton Leistungen erbringt, ohne dass die Gemeinde selber sich beteiligt (Botschaft S. 7). Im Grossen Rat gab es anlässlich der zweiten Beratung am 6. März 2001 zwar Stimmen, die gegen die Einführung dieser Beschränkung waren, weil (auch) die privaten Träger unabhängig von Gemeindeleistungen Anspruch auf Kantonsbeiträge haben sollten. Der Vorschlag des Regierungsrates wurde angenommen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. März 2001, Art. 2488, S. 3893). 1.3.