Gemäss Botschaft vom 20. Dezember 2000 zur 2. Beratung (GR 00.435) ging es bei § 51 Abs. 2 SPG in der Folge um die grundsätzliche Frage, ob kantonale Beiträge generell oder nur dort, wo die Gemeinden sich beteiligen, gesprochen werden sollen. Angesichts der im SPG konsequent vollzogenen, grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinden sollte vermieden werden, dass der Kanton Leistungen erbringt, ohne dass die Gemeinde selber sich beteiligt (Botschaft S. 7).