leistungen sind in Geldwerte umzurechnen. Bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden gilt die Beitragshöhe gesamthaft. Die anrechenbaren Betriebskosten ergeben sich aus der Differenz aus den anrechenbaren Einnahmen gemäss Abs. 4 und den anrechenbaren Ausgaben gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung (§ 35 Abs. 3 SPV). 1.2. Der Entstehungsgeschichte von § 51 Abs. 2 SPG lässt sich entnehmen, dass der Kanton ursprünglich einen finanziellen Beitrag an eine soziale Verpflichtung der Gemeinden leisten sollte.