1. 1.1. Nach § 39 SPG kann die Gemeinde, soweit möglich in Zusammenarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden, für eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrippen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte. Der Kanton beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 20% der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt (vgl. § 51 Abs. 2 SPG).