2011 Sozialhilfe 173 V. Sozialhilfe 44 Kantonsbeitrag an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern - Die Beteiligung des Kantons an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern setzt eine angemessene Beteiligung der Gemeinde voraus (§ 51 Abs. 2 SPG). - Bei einer Institution, die von mehreren Gemeinden getragen wird, ist die gesamte Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ohne Rücksicht auf einen internen Verteilschlüssel oder die Beitragsmodalitäten massgebend.