2011 Sozialhilfe 173 V. Sozialhilfe 44 Kantonsbeitrag an Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern - Die Beteiligung des Kantons an privaten Institutionen der Tagesbe- treuung von Kindern setzt eine angemessene Beteiligung der Ge- meinde voraus (§ 51 Abs. 2 SPG). - Bei einer Institution, die von mehreren Gemeinden getragen wird, ist die gesamte Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ohne Rück- sicht auf einen internen Verteilschlüssel oder die Beitragsmodalitäten massgebend. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 10. März 2011 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2010.273). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Nach § 39 SPG kann die Gemeinde, soweit möglich in Zusam- menarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden, für eine bedarfsge- rechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrip- pen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte. Der Kanton beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 20% der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt (vgl. § 51 Abs. 2 SPG). Für die Berechnung der Kostenbeteiligung ist § 35 SPV massgebend. Nach § 35 Abs. 2 SPV beinhaltet die angemessene Beteiligung der Gemeinde an den Betriebskosten von Einrichtungen einen min- destens dem Kantonsbeitrag entsprechenden Geldbetrag. Natural- 174 Verwaltungsgericht 2011 leistungen sind in Geldwerte umzurechnen. Bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden gilt die Beitragshöhe gesamthaft. Die anrechen- baren Betriebskosten ergeben sich aus der Differenz aus den an- rechenbaren Einnahmen gemäss Abs. 4 und den anrechenbaren Aus- gaben gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung (§ 35 Abs. 3 SPV). 1.2. Der Entstehungsgeschichte von § 51 Abs. 2 SPG lässt sich ent- nehmen, dass der Kanton ursprünglich einen finanziellen Beitrag an eine soziale Verpflichtung der Gemeinden leisten sollte. Nachdem der Grosse Rat in der 1. Lesung der Revision des SPG die Gemein- den von der Pflicht zur familienergänzenden Kinderbetreuung befrei- te (§ 39 SPG), wurde die Beitragspflicht des Kantons grundsätzlich diskutiert (Botschaft des Regierungsrates vom 30. Juni 1999 bezüg- lich Revision des SPG; Protokoll des Grossen Rates vom 7. No- vember 2000, Art. 2297, S. 3540 ff.). Gemäss Botschaft vom 20. De- zember 2000 zur 2. Beratung (GR 00.435) ging es bei § 51 Abs. 2 SPG in der Folge um die grundsätzliche Frage, ob kantonale Beiträge generell oder nur dort, wo die Gemeinden sich beteiligen, ge- sprochen werden sollen. Angesichts der im SPG konsequent vollzo- genen, grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinden sollte vermie- den werden, dass der Kanton Leistungen erbringt, ohne dass die Gemeinde selber sich beteiligt (Botschaft S. 7). Im Grossen Rat gab es anlässlich der zweiten Beratung am 6. März 2001 zwar Stimmen, die gegen die Einführung dieser Beschränkung waren, weil (auch) die privaten Träger unabhängig von Gemeindeleistungen Anspruch auf Kantonsbeiträge haben sollten. Der Vorschlag des Regierungs- rates wurde angenommen (Protokoll des Grossen Rates vom 6. März 2001, Art. 2488, S. 3893). 1.3. Der Regierungsrat umschrieb in der Ausführungsverordnung zu § 51 SPG einerseits die Angemessenheit des Gemeindebeitrages näher (§ 35 Abs. 2 SPV), definierte andererseits die anrechenbaren Betriebskosten als Differenz von bestimmten Einnahmen und Aus- gaben (§ 35 Abs. 3 bis 5 SPV). Der Kantonsbeitrag präsentiert sich damit als eine besondere Betriebsfinanzierung, da alle Einnahmen, insbesondere Betriebsbeiträge mit Ausnahme der Gemeindebeiträge, 2011 Sozialhilfe 175 und Spenden berücksichtigt werden, und der Kantonsbeitrag im Fall einer Überdeckung entsprechend reduziert wird (§ 35 Abs. 6 SPV). Diese Verordnungsbestimmungen bewegen sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Sachfremde Gründe und Bedingungen für die Festlegung des Kantonsbeitrages sind keine zu erkennen. Der Kan- tonsbeitrag an den Beschwerdeführer berechnet sich nach den Be- stimmungen in § 35 Abs. 3 ff. SPV. 2. 2.1.-2.3. (…) 2.4. Bereits der Wortlaut von § 39 SPG und § 35 Abs. 2 SPV sowie die Materialien zu § 51 Abs. 2 SPG sprechen dagegen, dass der Kantonsbeitrag an eine Institution von Leistungsvereinbarungen und Beiträgen aller Gemeinden, deren Schüler und Schülerinnen eine Tagesbetreuung in einer andern Gemeinde besuchen, abhängig ge- macht werden kann. § 39 SPG verpflichtet die Gemeinden nicht zur Zusammenarbeit. Mit der "angemessenen Beteiligung" wollte der Gesetzgeber verhindern, dass der Kanton Beiträge zahlt, ohne dass sich die Gemeinde an der Finanzierung beteiligt. Der angemessene Beitrag an eine Institution ist bei mehreren Gemeinden die gesamte Beitragshöhe aller Gemeinden ohne Rücksicht auf interne Verteil- schlüssel oder Beitragsmodalitäten einzelner Gemeinden. Weder das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, noch die Verordnung enthalten Vorgaben, wie eine Institution ihr Verhältnis zu mehreren Gemeinden zu organisieren hat. Ebenso wenig gibt es Vorschriften darüber, wie mehrere Gemeinden die Mitwirkung, Beteiligung und Aufsicht an einer Institution der Tagesbetreuung im Verhältnis zur Standort- gemeinde zu organisieren haben. Es ist für die Bemessung des Kan- tonsbeitrags auch nicht relevant, ob mehrere Gemeinden die finan- zielle Unterstützung des Beschwerdeführers als Mitgliedschaftsbei- trag, Sachleistungen oder Subventionen ausrichten. Mit der Berück- sichtigung der gesamten Beitragshöhe aller beteiligten Gemeinden ist eine Berechnung des Kantonsbeitrages nach der Belegungszahl der Schülerinnen und Schüler nach Herkunftsgemeinde unvereinbar. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach nur im Verhältnis zur Gemeinde M. ein Leistungsauftrag bestehe, überzeugt auch im 176 Verwaltungsgericht 2011 Hinblick auf § 35 Abs. 1 SPV nicht. Die Leistungsvereinbarung dient der Sicherung der schweizerischen oder kantonalen Qualitätsstan- dards. Dies ist im vorliegenden Fall mit dem Abschluss der Leis- tungsvereinbarung mit der Gemeinde M. vom 1. März 2008 gewähr- leistet. Der Leistungsvertrag regelt das Verhältnis des Beschwerde- führers zur Einwohnergemeinde M., bestimmt Leistung, Bedingun- gen und den Geltungsbereich. Vereinbart ist, dass alle Kinder aus Kindergarten, der Unterstufe, der Mittelstufe und Jugendliche aus der Oberstufe am Mittagstisch aufgenommen werden. Die Mahlzeiten werden zu Selbstkosten mit einem Zuschlag für die Betreuung ab- gegeben, wobei Reduktionen möglich sind. Der Beschwerdeführer führt für die Oberstufe einen Mittagstisch in der Turnhalle B. und für die Kindergarten, Unter- und Mittelstufe eine Betreuung im "X.". Beschränkungen nach dem Wohnort der Schüler sind dem Leistungs- vertrag nicht zu entnehmen, auch nicht mit Bezug auf den Beitrag, welchen die Einwohnergemeinde M. leistet. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Dienstleistung für alle Kinder erbringt, welche die Schulen oder den Kindergarten in M. besuchen, und für diese Leistungen von der Gemeinde M. entschädigt wird. Dieser Schluss drängt sich auch aufgrund der Bestätigung des Gemeinderates vom 18. Mai 2010 auf. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auch daraufhin, dass sich die Wohnsitzfrage nur bei den Schülern der Oberstufe und dem Mittagstisch am Standort "B." stelle. Dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Kantonsbeitrages die Schüler anderer Gemeinden nicht berücksichtigt hat, überzeugt aus einem weiteren Grund nicht. Dem Gesetz lässt sich nicht ent- nehmen, dass jede Einwohnergemeinde, deren Schüler auswärtige Schulen besuchen, mit der privaten Institution am Schulstandort eine separate Vereinbarung zu schliessen hätte. Dies liegt angesichts der Schulorganisation mit Kreisschulen auch nicht nahe. Die auswärtigen Schüler der Oberstufe besuchen die obligatorische Schule in M., weil sich diese Gemeinden zu einem Kreisschulverband zusammen- geschlossen haben. Die Tagesstrukturen werden am Schulort benötigt und es wäre weder praktikabel, noch zweckmässig oder sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer mit allen Wohngemeinden separate 2011 Sozialhilfe 177 Leistungsvereinbarungen abschliessen müsste. Mit den Zielen der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 39 SPG unvereinbar wäre, Schülerinnen und Schüler aus andern Wohngemeinden mangels einer Leistungsvereinbarung mit der Wohngemeinde vom Mittagstisch auszuschliessen. Die Gemeinden eines Kreisschulverbandes können sich über ihre Zusammenarbeit vertraglich einigen (§§ 56 ff. SchulG; § 72 GG). Der Beschwerdeführer hat es jedenfalls nicht zu vertreten und keine Anspruchsminderung hinzunehmen, wenn die Einwohnerge- meinde M. ihre Zentrumsaufgaben als Schulstandort durch eine Kostenübernahme wahrnimmt, die nach der Auffassung des KSD auswärtige Schülerinnen und Schülern begünstigt. 45 Rückzahlung nach § 3 SPG - Die Rückzahlungspflicht nach § 3 SPG knüpft an den materiell un- rechtmässigen Leistungsbezug an. - Als unrechtmässiger Bezug gelten Leistungen, die aufgrund unwah- rer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Bezirksamt C. (WBE.2010.249). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der unrechtmässige Bezug von materieller Hilfe wird in § 3 SPG geregelt. Nach der genannten Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen. Was unter unrecht- mässigem Bezug zu verstehen ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang. § 3 SPG bildet zusammen mit der vorangehenden Bestimmung einen Teil der Allgemeinen Bestimmungen des Sozial- hilfegesetzes. § 2 SPG regelt die Mitwirkungs- und Meldepflicht: Personen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheits-