3a). Die Beweiskraft eines von der Verwaltung eingeholten medizinischen Gutachtens oder ärztlichen Berichtes richtet sich nach den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007 [I 355/06], Erw. 5.1). 4.2. 4.2.1. Die Gutachterin X wurde vom Strassenverkehrsamt gebeten, dem Strassenverkehrsamt die folgenden Fragen zu beantworten: "1. Bietet J. A. Gewähr, dass er inskünftig als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde, das heisst, ist er als Motorfahrzeuglenker charakterlich geeignet?