3.2. Die Vorinstanz stützt sich zur Bejahung der charakterlichen Nichteignung im Wesentlichen auf das Gutachten und begründet die Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers mit dessen vielen Geschwindigkeitsübertretungen und seiner Uneinsichtigkeit auch nach dem vorsorglichen Sicherungsentzug. 4. 4.1. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters.